[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csrd-erwgr-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csrd","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537\u002F2014 und der Richtlinien 2004\u002F109\u002FEG, 2006\u002F43\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2464",13305579,"ErwGr. 36","erwgr-36",null,"Erwägungsgründe","Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU müssen Unternehmen, die in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen Artikeln aufgeführten Belange kein Konzept verfolgen, eine klare und begründete Erklärung dafür vorlegen. Dass Offenlegungen zu den etwaigen bestehenden Konzepten von Unternehmen anders behandelt werden als Offenlegungen in den anderen in diesen Artikeln aufgeführten Berichterstattungsbereichen, hat bei den Bericht erstattenden Unternehmen für Verwirrung gesorgt und keineswegs zur Verbesserung der Qualität der Informationen, über die Bericht erstattet wurde, beigetragen. Es ist daher nicht erforderlich, diese unterschiedliche Behandlung von Konzepten in der genannten Richtlinie beizubehalten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen für jeden der in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU in der durch die vorliegenden Änderungsrichtlinie geänderten Fassung genannten Berichterstattungsbereiche offengelegt werden müssen.","CSRD - Erwägungsgründe - ErwGr. 36\n\nNach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU müssen Unternehmen, die in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen Artikeln aufgeführten Belange kein Konzept verfolgen, eine klare und begründete Erklärung dafür vorlegen. Dass Offenlegungen zu den etwaigen bestehenden Konzepten von Unternehmen anders behandelt werden als Offenlegungen in den anderen in diesen Artikeln aufgeführten Berichterstattungsbereichen, hat bei den Bericht erstattenden Unternehmen für Verwirrung gesorgt und keineswegs zur Verbesserung der Qualität der Informationen, über die Bericht erstattet wurde, beigetragen. Es ist daher nicht erforderlich, diese unterschiedliche Behandlung von Konzepten in der genannten Richtlinie beizubehalten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen für jeden der in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU in der durch die vorliegenden Änderungsrichtlinie geänderten Fassung genannten Berichterstattungsbereiche offengelegt werden müssen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 33","erwgr-33",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 39","erwgr-39",[],false]