[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csrd-erwgr-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csrd","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537\u002F2014 und der Richtlinien 2004\u002F109\u002FEG, 2006\u002F43\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2464",13305617,"ErwGr. 72","erwgr-72",null,"Erwägungsgründe","Gemäß der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG richten die Mitgliedstaaten ein Qualitätssicherungssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ein. Um sicherzustellen, dass auch bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Qualitätssicherung erfolgt und dass die Qualitätssicherungsprüfer über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügen, sollte diese Anforderung zur Einrichtung eines Systems der Qualitätssicherungsprüfung auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Als Übergangsmaßnahme sollten die Personen, die Qualitätssicherungsprüfungen im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, bis zum 31. Dezember 2025 von der Anforderung befreit werden, über einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderer nachhaltigkeitsbezogener Dienstleistungen zu verfügen.","CSRD - Erwägungsgründe - ErwGr. 72\n\nGemäß der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG richten die Mitgliedstaaten ein Qualitätssicherungssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ein. Um sicherzustellen, dass auch bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Qualitätssicherung erfolgt und dass die Qualitätssicherungsprüfer über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügen, sollte diese Anforderung zur Einrichtung eines Systems der Qualitätssicherungsprüfung auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Als Übergangsmaßnahme sollten die Personen, die Qualitätssicherungsprüfungen im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, bis zum 31. Dezember 2025 von der Anforderung befreit werden, über einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderer nachhaltigkeitsbezogener Dienstleistungen zu verfügen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 69","erwgr-69",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 75","erwgr-75",[],false]