[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csrd-erwgr-73-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csrd","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537\u002F2014 und der Richtlinien 2004\u002F109\u002FEG, 2006\u002F43\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2464",13305618,"ErwGr. 73","erwgr-73",null,"Erwägungsgründe","Gemäß der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG müssen die Mitgliedstaaten über ein System für Untersuchungen und Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen. Gemäß der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die öffentliche Aufsicht einrichten und sicherstellen, dass die Regelungen für öffentliche Aufsichtssysteme auf Unionsebene eine wirksame Zusammenarbeit bei den Aufsichtstätigkeiten der Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Anforderungen sollten auch für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigen, um die Kohärenz von Untersuchungen, Sanktionen und Aufsichtsrahmen für die Arbeit des Prüfers im Bereich der Abschlussprüfung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sicherzustellen.","CSRD - Erwägungsgründe - ErwGr. 73\n\nGemäß der Richtlinie 2006\u002F43\u002FEG müssen die Mitgliedstaaten über ein System für Untersuchungen und Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen. Gemäß der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die öffentliche Aufsicht einrichten und sicherstellen, dass die Regelungen für öffentliche Aufsichtssysteme auf Unionsebene eine wirksame Zusammenarbeit bei den Aufsichtstätigkeiten der Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Anforderungen sollten auch für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigen, um die Kohärenz von Untersuchungen, Sanktionen und Aufsichtsrahmen für die Arbeit des Prüfers im Bereich der Abschlussprüfung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sicherzustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 70","erwgr-70",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 75","erwgr-75",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 76","erwgr-76",[],false]