[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csrd-erwgr-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csrd","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537\u002F2014 und der Richtlinien 2004\u002F109\u002FEG, 2006\u002F43\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2464",13305625,"ErwGr. 80","erwgr-80",null,"Erwägungsgründe","Um die Anforderungen dieser Änderungsrichtlinie festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Festlegung gleichwertiger Standards für Drittlandsunternehmen und der Festlegung von Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (38) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.","CSRD - Erwägungsgründe - ErwGr. 80\n\nUm die Anforderungen dieser Änderungsrichtlinie festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Festlegung gleichwertiger Standards für Drittlandsunternehmen und der Festlegung von Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (38) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 77","erwgr-77",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 83","erwgr-83",[],false]