[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dac7-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dac7","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021L0514",17291834,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU in Bezug auf die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu stärken, damit die wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird. Daher sollten Ersuchen um Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat innerhalb einer bestimmten Frist von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantwortet werden. Sind Bedienstete aus einem Mitgliedstaat während behördlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an einer behördlichen Ermittlung teil, so sollten sie den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen in Bezug auf die direkte Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen unterliegen.","DAC7 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nEs ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU in Bezug auf die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu stärken, damit die wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird. Daher sollten Ersuchen um Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat innerhalb einer bestimmten Frist von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantwortet werden. Sind Bedienstete aus einem Mitgliedstaat während behördlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an einer behördlichen Ermittlung teil, so sollten sie den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen in Bezug auf die direkte Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen unterliegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]