[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dac7-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dac7","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32021L0514",17291838,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU bezüglich gemeinsamer Prüfungen auch die wichtigsten Aspekte dieses Instruments im Einzelnen regeln, darunter etwa die bestimmte Frist für die Beantwortung eines Ersuchens um gemeinsame Prüfung, den Umfang der Rechte und Pflichten der an einer gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten und das Verfahren im Hinblick auf die Erstellung eines Prüfungsberichts über eine solche gemeinsame Prüfung. Diese Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie den Verfahren vorgreifen, die in einem Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht als Folge oder Folgemaßnahme zu der gemeinsamen Prüfung durchgeführt würden, wie etwa die Erhebung oder Veranlagung von Steuern aufgrund einer Entscheidung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, ein damit zusammenhängendes Einspruchs- oder Vergleichsverfahren oder die Rechtsbehelfe, die den Steuerpflichtigen gemäß diesen Verfahren zur Verfügung stehen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung die Feststellungen enthalten, auf die sich die betroffenen zuständigen Behörden verständigt haben. Darüber hinaus könnten die betroffenen zuständigen Behörden auch vereinbaren, dass in dem Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung sämtliche Punkte genannt werden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Die einvernehmlich vereinbarten Feststellungen des Prüfungsberichts über eine gemeinsame Prüfung sollten in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt werden, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.","DAC7 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nIm Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011\u002F16\u002FEU bezüglich gemeinsamer Prüfungen auch die wichtigsten Aspekte dieses Instruments im Einzelnen regeln, darunter etwa die bestimmte Frist für die Beantwortung eines Ersuchens um gemeinsame Prüfung, den Umfang der Rechte und Pflichten der an einer gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten und das Verfahren im Hinblick auf die Erstellung eines Prüfungsberichts über eine solche gemeinsame Prüfung. Diese Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie den Verfahren vorgreifen, die in einem Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht als Folge oder Folgemaßnahme zu der gemeinsamen Prüfung durchgeführt würden, wie etwa die Erhebung oder Veranlagung von Steuern aufgrund einer Entscheidung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, ein damit zusammenhängendes Einspruchs- oder Vergleichsverfahren oder die Rechtsbehelfe, die den Steuerpflichtigen gemäß diesen Verfahren zur Verfügung stehen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung die Feststellungen enthalten, auf die sich die betroffenen zuständigen Behörden verständigt haben. Darüber hinaus könnten die betroffenen zuständigen Behörden auch vereinbaren, dass in dem Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung sämtliche Punkte genannt werden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Die einvernehmlich vereinbarten Feststellungen des Prüfungsberichts über eine gemeinsame Prüfung sollten in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt werden, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]