[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-data_act-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"data_act","über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017\u002F2394 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Datenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2854",13305075,"Art. 12","art-12","Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen","KAPITEL III PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN","(1) Dieses Kapitel gilt, wenn ein Dateninhaber im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nach Artikel 5 oder nach geltendem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen.\n(2) Eine Vertragsklausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die zum Nachteil einer Partei oder gegebenenfalls zum Nachteil des Nutzers die Anwendung dieses Kapitels ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese Partei nicht bindend.","DATA_ACT - KAPITEL III PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN - Art. 12 Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen\n\n(1) Dieses Kapitel gilt, wenn ein Dateninhaber im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nach Artikel 5 oder nach geltendem Unionsrecht oder nach im Einklang mit Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen.\n(2) Eine Vertragsklausel in einer Datenweitergabevereinbarung, die zum Nachteil einer Partei oder gegebenenfalls zum Nachteil des Nutzers die Anwendung dieses Kapitels ausschließt, davon abweicht oder seine Wirkung abändert, ist für diese Partei nicht bindend.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Streitbeilegung","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung","art-15",[],false]