[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-data_act-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"data_act","über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017\u002F2394 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Datenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2854",13305112,"Art. 40","art-40","Sanktionen","KAPITEL IX ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG","(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 12. September 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission führt ein leicht zugängliches öffentliches Register dieser Maßnahmen und aktualisiert es regelmäßig.\n(3) Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Empfehlungen des EDIB und die folgenden nicht erschöpfenden Kriterien: a) Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes; b) Maßnahmen, die die verstoßende Partei ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben; c) frühere Verstöße der verstoßenden Partei; d) die finanziellen Vorteile, die die verstoßende Partei durch den Verstoß erzielt, oder die Verluste, die sie durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können; e) sonstige erschwerende oder mildernde Umstände des jeweiligen Falls; f) den Jahresumsatz der verstoßenden Partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union.\n(4) Bei Verstößen gegen die Pflichten der Kapitel II, III und V dieser Verordnung können die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zuständigen Aufsichtsbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag verhängen.\n(5) Bei Verstößen gegen die Pflichten des Kapitels V dieser Verordnung kann der Europäische Datenschutzbeauftragte innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018\u002F1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung genannten Betrag verhängen.","DATA_ACT - KAPITEL IX ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG - Art. 40 Sanktionen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 12. September 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission führt ein leicht zugängliches öffentliches Register dieser Maßnahmen und aktualisiert es regelmäßig.\n(3) Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Empfehlungen des EDIB und die folgenden nicht erschöpfenden Kriterien: a) Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes; b) Maßnahmen, die die verstoßende Partei ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben; c) frühere Verstöße der verstoßenden Partei; d) die finanziellen Vorteile, die die verstoßende Partei durch den Verstoß erzielt, oder die Verluste, die sie durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können; e) sonstige erschwerende oder mildernde Umstände des jeweiligen Falls; f) den Jahresumsatz der verstoßenden Partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union.\n(4) Bei Verstößen gegen die Pflichten der Kapitel II, III und V dieser Verordnung können die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zuständigen Aufsichtsbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag verhängen.\n(5) Bei Verstößen gegen die Pflichten des Kapitels V dieser Verordnung kann der Europäische Datenschutzbeauftragte innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Geldbußen im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018\u002F1725 bis zu dem in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung genannten Betrag verhängen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 39","Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf","art-39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38","Recht auf Beschwerde","art-38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 37","Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren","art-37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 41","Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln","art-41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 42","Rolle des EDIB","art-42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 43","Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten","art-43",[],false]