[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-data_act-erwgr-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"data_act","über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017\u002F2394 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Datenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2854",13304984,"ErwGr. 45","erwgr-45",null,"Erwägungsgründe","In Vereinbarungen über die Bereitstellung von Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen abgeschlossen werden, sollte unabhängig davon, ob es sich um große Unternehmen oder KMU handelt, nicht zwischen vergleichbaren Kategorien von Datenempfängern unterschieden werden. Zum Ausgleich des Mangels an Informationen über die in verschiedenen Verträgen enthaltenen Bedingungen, der es dem Datenempfänger erschwert, zu beurteilen, ob die Bedingungen für die Bereitstellung der Daten nichtdiskriminierend sind, sollte es in der Verantwortung der Dateninhaber liegen, nachzuweisen, dass eine Vertragsklausel nichtdiskriminierend ist. Es liegt keine rechtswidrige Diskriminierung vor, wenn der Dateninhaber für die Bereitstellung von Daten unterschiedliche Vertragsklauseln vorsieht, sofern diese Unterschiede aus objektiven Gründen gerechtfertigt sind. Diese Pflichten gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016\u002F679.","DATA_ACT - Erwägungsgründe - ErwGr. 45\n\nIn Vereinbarungen über die Bereitstellung von Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen abgeschlossen werden, sollte unabhängig davon, ob es sich um große Unternehmen oder KMU handelt, nicht zwischen vergleichbaren Kategorien von Datenempfängern unterschieden werden. Zum Ausgleich des Mangels an Informationen über die in verschiedenen Verträgen enthaltenen Bedingungen, der es dem Datenempfänger erschwert, zu beurteilen, ob die Bedingungen für die Bereitstellung der Daten nichtdiskriminierend sind, sollte es in der Verantwortung der Dateninhaber liegen, nachzuweisen, dass eine Vertragsklausel nichtdiskriminierend ist. Es liegt keine rechtswidrige Diskriminierung vor, wenn der Dateninhaber für die Bereitstellung von Daten unterschiedliche Vertragsklauseln vorsieht, sofern diese Unterschiede aus objektiven Gründen gerechtfertigt sind. Diese Pflichten gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016\u002F679.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 42","erwgr-42",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 48","erwgr-48",[],false]