[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-data_act-erwgr-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"data_act","über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017\u002F2394 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Datenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2023-12-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R2854",13304998,"ErwGr. 59","erwgr-59",null,"Erwägungsgründe","Bei den Vorschriften über Vertragsklauseln sollte der Grundsatz der Vertragsfreiheit als wesentliches Konzept in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen berücksichtigt werden. Daher sollten nicht alle Vertragsklauseln einer Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, sondern nur jene Klauseln, die einseitig auferlegt werden. Dies betrifft Situationen ohne Verhandlungsspielraum, in denen eine Partei eine bestimmte Vertragsklausel einbringt und das andere Unternehmen den Inhalt dieser Klausel trotz Verhandlungsversuchs nicht beeinflussen kann. Vertragsklauseln, die lediglich von einer Partei eingebracht und von dem anderen Unternehmen akzeptiert werden, oder Klauseln, die zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und anschließend in geänderter Form vereinbart werden, sollten nicht als einseitig auferlegt gelten.","DATA_ACT - Erwägungsgründe - ErwGr. 59\n\nBei den Vorschriften über Vertragsklauseln sollte der Grundsatz der Vertragsfreiheit als wesentliches Konzept in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen berücksichtigt werden. Daher sollten nicht alle Vertragsklauseln einer Missbräuchlichkeitsprüfung unterzogen werden, sondern nur jene Klauseln, die einseitig auferlegt werden. Dies betrifft Situationen ohne Verhandlungsspielraum, in denen eine Partei eine bestimmte Vertragsklausel einbringt und das andere Unternehmen den Inhalt dieser Klausel trotz Verhandlungsversuchs nicht beeinflussen kann. Vertragsklauseln, die lediglich von einer Partei eingebracht und von dem anderen Unternehmen akzeptiert werden, oder Klauseln, die zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und anschließend in geänderter Form vereinbart werden, sollten nicht als einseitig auferlegt gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 56","erwgr-56",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 62","erwgr-62",[],false]