[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dga-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dga","über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R0868",17292081,"Art. 10","art-10","Datenvermittlungsdienste","KAPITEL III Anforderungen an Datenvermittlungsdienste","Die Erbringung der folgenden Datenvermittlungsdienste erfolgt gemäß Artikel 12 und unterliegt einem Anmeldeverfahren:\na) Vermittlungsdienste zwischen Dateninhabern und potenziellen Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung solcher Dienste; zu diesen Diensten können auch der zwei- oder mehrseitige Austausch von Daten oder die Einrichtung von Plattformen oder Datenbanken, die den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen, sowie die Einrichtung anderer spezieller Infrastrukturen für die Vernetzung von Dateninhabern mit Datennutzern gehören;\nb) Vermittlungsdienste zwischen betroffenen Personen, die ihre personenbezogenen Daten zugänglich machen wollen, oder natürlichen Personen, die nicht personenbezogene Daten zugänglich machen wollen, und potenziellen Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung dieser Dienste, sowie insbesondere Ermöglichung der Ausübung der in der Verordnung (EU) 2016\u002F679 verankerten Rechte betroffener Personen;\nc) Dienste von Datengenossenschaften.","DGA - KAPITEL III Anforderungen an Datenvermittlungsdienste - Art. 10 Datenvermittlungsdienste\n\nDie Erbringung der folgenden Datenvermittlungsdienste erfolgt gemäß Artikel 12 und unterliegt einem Anmeldeverfahren:\na) Vermittlungsdienste zwischen Dateninhabern und potenziellen Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung solcher Dienste; zu diesen Diensten können auch der zwei- oder mehrseitige Austausch von Daten oder die Einrichtung von Plattformen oder Datenbanken, die den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen, sowie die Einrichtung anderer spezieller Infrastrukturen für die Vernetzung von Dateninhabern mit Datennutzern gehören;\nb) Vermittlungsdienste zwischen betroffenen Personen, die ihre personenbezogenen Daten zugänglich machen wollen, oder natürlichen Personen, die nicht personenbezogene Daten zugänglich machen wollen, und potenziellen Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung dieser Dienste, sowie insbesondere Ermöglichung der Ausübung der in der Verordnung (EU) 2016\u002F679 verankerten Rechte betroffener Personen;\nc) Dienste von Datengenossenschaften.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Zentrale Informationsstellen","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Zuständige Stellen","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste","art-13",[],false]