[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dga-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dga","über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R0868",17292092,"Art. 18","art-18","Allgemeine Eintragungsanforderungen","KAPITEL IV Datenaltruismus","Um für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung\na) datenaltruistische Tätigkeiten durchführen;\nb) gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen;\nc) selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln;\nd) die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist;\ne) dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezuggenommen wird.","DGA - KAPITEL IV Datenaltruismus - Art. 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen\n\nUm für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung\na) datenaltruistische Tätigkeiten durchführen;\nb) gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen;\nc) selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln;\nd) die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist;\ne) dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezuggenommen wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Nationale Regelungen für Datenaltruismus","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Ausnahmen","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Transparenzanforderungen","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten","art-21",[],false]