[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dga-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dga","über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022R0868",17292080,"Art. 9","art-9","Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung","KAPITEL II Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen","(1) Sofern nicht gemäß dem nationalen Recht kürzeren Fristen festgelegt sind, treffen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen eine Entscheidung über den Antrag auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Bei außergewöhnlich umfangreichen und komplexen Anträgen auf Weiterverwendung kann diese Frist von zwei Monaten um bis zu 30 Tage verlängert werden. In solchen Fällen teilen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen dem Antragsteller möglichst bald mit, dass für die Durchführung des Verfahrens mehr Zeit benötigt wird, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.\n(2) Jede natürliche oder juristische Person, die von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 direkt betroffen ist, hat in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Stelle ihren Sitz hat, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch. Dieser Rechtsbehelfsanspruch ist durch das nationale Recht geregelt und umfasst die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis, wie die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016\u002F679 errichtete Aufsichtsbehörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle oder die zuständige Stelle bindend sind.","DGA - KAPITEL II Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen - Art. 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung\n\n(1) Sofern nicht gemäß dem nationalen Recht kürzeren Fristen festgelegt sind, treffen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen eine Entscheidung über den Antrag auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Bei außergewöhnlich umfangreichen und komplexen Anträgen auf Weiterverwendung kann diese Frist von zwei Monaten um bis zu 30 Tage verlängert werden. In solchen Fällen teilen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen dem Antragsteller möglichst bald mit, dass für die Durchführung des Verfahrens mehr Zeit benötigt wird, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.\n(2) Jede natürliche oder juristische Person, die von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 direkt betroffen ist, hat in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Stelle ihren Sitz hat, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch. Dieser Rechtsbehelfsanspruch ist durch das nationale Recht geregelt und umfasst die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis, wie die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016\u002F679 errichtete Aufsichtsbehörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle oder die zuständige Stelle bindend sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Zentrale Informationsstellen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Zuständige Stellen","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Gebühren","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Datenvermittlungsdienste","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten","art-12",[],false]