[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_1-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_1","zur Änderung der Richtlinien 73\u002F239\u002FEWG, 85\u002F611\u002FEWG, 91\u002F675\u002FEWG, 92\u002F49\u002FEWG und 93\u002F6\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 94\u002F19\u002FEG, 98\u002F78\u002FEG, 2000\u002F12\u002FEG, 2001\u002F34\u002FEG, 2002\u002F83\u002FEG und 2002\u002F87\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0001",6925676,"Art. 3","art-3","Richtlinie 2000\u002F12\u002FEG","KAPITEL I ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 93\u002F6\u002FEWG, 94\u002F19\u002FEG UND 2000\u002F12\u002FEG — BANKENSEKTOR","Die Richtlinie 2000\u002F12\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren über Änderungen der in Absatz 3 enthaltenen Liste.“.\n2. Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren für andere Kreditinstitute als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, zusätzliche Regeln für die Anwendung von Unterabsatz 2 einschließlich der Aufhebung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Befreiungen festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Anschluss neuer Institute, auf welche die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung angewandt würde, den Wettbewerb beeinträchtigen könnte“.\n3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Zulassung Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie der Kommission mit“.\n4. In Artikel 22 Absatz 9 wird der zweite Satz gestrichen.\n5. In Artikel 22 Absatz 10 wird der zweite Satz gestrichen.\n6. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen desselben wird. Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Kommission zu machen haben“.\n7. In Artikel 24 Absatz 2 werden die Worte „Beratenden Bankenausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.\n8. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage“.\n9. In Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Beratenden Ausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.\n10. Artikel 52 Absatz 9 dritter Satz erhält folgende Fassung: „Die betreffende zuständige Behörde leitet diese Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter“.\n11. In Artikel 56a Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Beratende Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben“ durch die Worte „Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben“ ersetzt.\n12. Titel VI wird gestrichen.\n13. Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss (nachfolgend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt, der durch Beschluss 2004\u002F10\u002FEG der Kommission (21) eingesetzt wurde. (21) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36 “.\" Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG wird auf drei Monate festgesetzt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.\n14. In Artikel 64 Absätze 2 und 6 werden die Worte „und den Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.","DIR_2005_1 - KAPITEL I ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 93\u002F6\u002FEWG, 94\u002F19\u002FEG UND 2000\u002F12\u002FEG — BANKENSEKTOR - Art. 3 Richtlinie 2000\u002F12\u002FEG\n\nDie Richtlinie 2000\u002F12\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren über Änderungen der in Absatz 3 enthaltenen Liste.“.\n2. Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren für andere Kreditinstitute als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, zusätzliche Regeln für die Anwendung von Unterabsatz 2 einschließlich der Aufhebung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Befreiungen festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Anschluss neuer Institute, auf welche die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung angewandt würde, den Wettbewerb beeinträchtigen könnte“.\n3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Zulassung Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie der Kommission mit“.\n4. In Artikel 22 Absatz 9 wird der zweite Satz gestrichen.\n5. In Artikel 22 Absatz 10 wird der zweite Satz gestrichen.\n6. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen desselben wird. Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Kommission zu machen haben“.\n7. In Artikel 24 Absatz 2 werden die Worte „Beratenden Bankenausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.\n8. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage“.\n9. In Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Beratenden Ausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.\n10. Artikel 52 Absatz 9 dritter Satz erhält folgende Fassung: „Die betreffende zuständige Behörde leitet diese Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter“.\n11. In Artikel 56a Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Beratende Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben“ durch die Worte „Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben“ ersetzt.\n12. Titel VI wird gestrichen.\n13. Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss (nachfolgend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt, der durch Beschluss 2004\u002F10\u002FEG der Kommission (21) eingesetzt wurde. (21) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36 “.\" Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG wird auf drei Monate festgesetzt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.\n14. 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