[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_1-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_1","zur Änderung der Richtlinien 73\u002F239\u002FEWG, 85\u002F611\u002FEWG, 91\u002F675\u002FEWG, 92\u002F49\u002FEWG und 93\u002F6\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 94\u002F19\u002FEG, 98\u002F78\u002FEG, 2000\u002F12\u002FEG, 2001\u002F34\u002FEG, 2002\u002F83\u002FEG und 2002\u002F87\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0001",6925685,"Art. 8","art-8","Richtlinie 2002\u002F83\u002FEG","KAPITEL II ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 73\u002F239\u002FEWG, 91\u002F675\u002FEWG, 92\u002F49\u002FEWG, 98\u002F78\u002FEG UND 2002\u002F83\u002FEG — VERSICHERUNGSWESEN UND BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG","Richtlinie 2002\u002F83\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 46 Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „die Kommission unterbreitet dem Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ durch die Worte „die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“ ersetzt.\n2. Artikel 58 erhält folgende Fassung: „Artikel 58 Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird. Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Buchstabe a) erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission und den anderen zuständigen Behörden zu machen haben“.\n3. Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004\u002F9\u002FEG der Kommission (*5) eingesetzt wurde, unterstützt. (*5) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.“ \"","DIR_2005_1 - KAPITEL II ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 73\u002F239\u002FEWG, 91\u002F675\u002FEWG, 92\u002F49\u002FEWG, 98\u002F78\u002FEG UND 2002\u002F83\u002FEG — VERSICHERUNGSWESEN UND BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG - Art. 8 Richtlinie 2002\u002F83\u002FEG\n\nRichtlinie 2002\u002F83\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 46 Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „die Kommission unterbreitet dem Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ durch die Worte „die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“ ersetzt.\n2. Artikel 58 erhält folgende Fassung: „Artikel 58 Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird. 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