[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_35-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_35","über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0035",6925875,"Art. 10","art-10","Begleitmaßnahmen",null,"(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und unter Berücksichtigung des durch die Entscheidung Nr. 2850\u002F2000\u002FEG (6) 2002 eingeführten Aktionsprogramms zur Bekämpfung unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung und gegebenenfalls der Umsetzung der Richtlinie 2000\u002F59\u002FEG, um a) die für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationssysteme einzurichten; b) auf der Grundlage bestehender internationaler Verfahrensweisen und Leitlinien gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien einzuführen, und zwar insbesondere für — die Überwachung und frühzeitige Ermittlung von Schiffen, von denen unter Verstoß gegen diese Richtlinie Schadstoffe ins Meer eingeleitet werden, sowie gegebenenfalls für an Bord der Schiffe eingebaute Überwachungseinrichtungen, — zuverlässige Verfahren zur Zurückverfolgung von Schadstoffen im Meer bis zu einem bestimmten Schiff und — die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie.\n(2) Gemäß ihren in der Verordnung (EG) Nr. 1406\u002F2002 festgelegten Aufgaben a) arbeitet die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs mit den Mitgliedstaaten zusammen, um technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu leisten, beispielsweise bei der Rückverfolgung von Einleitungen durch Satellitenüberwachung und Kontrollen; b) unterstützt sie die Kommission bei der Umsetzung dieser Richtlinie, unter anderem gegebenenfalls durch Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1406\u002F2002.","DIR_2005_35 - Art. 10 Begleitmaßnahmen\n\n(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und unter Berücksichtigung des durch die Entscheidung Nr. 2850\u002F2000\u002FEG (6) 2002 eingeführten Aktionsprogramms zur Bekämpfung unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung und gegebenenfalls der Umsetzung der Richtlinie 2000\u002F59\u002FEG, um a) die für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationssysteme einzurichten; b) auf der Grundlage bestehender internationaler Verfahrensweisen und Leitlinien gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien einzuführen, und zwar insbesondere für — die Überwachung und frühzeitige Ermittlung von Schiffen, von denen unter Verstoß gegen diese Richtlinie Schadstoffe ins Meer eingeleitet werden, sowie gegebenenfalls für an Bord der Schiffe eingebaute Überwachungseinrichtungen, — zuverlässige Verfahren zur Zurückverfolgung von Schadstoffen im Meer bis zu einem bestimmten Schiff und — die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie.\n(2) Gemäß ihren in der Verordnung (EG) Nr. 1406\u002F2002 festgelegten Aufgaben a) arbeitet die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs mit den Mitgliedstaaten zusammen, um technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu leisten, beispielsweise bei der Rückverfolgung von Einleitungen durch Satellitenüberwachung und Kontrollen; b) unterstützt sie die Kommission bei der Umsetzung dieser Richtlinie, unter anderem gegebenenfalls durch Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1406\u002F2002.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Beachtung des Völkerrechts","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Sanktionen","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Durchführbarkeitsstudie","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Berichterstattung","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Ausschussverfahren","art-13",[],false]