[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_36-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_36","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0036",6925971,"Art. 26","art-26","Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen","KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung","Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind.\nNach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren können neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgenommen werden, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren.","DIR_2005_36 - KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung - Abschnitt 2 Arzt - Art. 26 Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen\n\nAls Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind.\nNach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren können neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgenommen werden, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Arzt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 25","Fachärztliche Weiterbildung","art-25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 24","Ärztliche Grundausbildung","art-24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 23","Erworbene Rechte","art-23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 27","Besondere erworbene Rechte von Fachärzten","art-27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 28","Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin","art-28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 29","Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes","art-29",[],false]