[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_36-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_36","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0036",6925975,"Art. 30","art-30","Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten","KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung","(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben genannten Anhang aufgeführten Stichtag aufgrund der Vorschriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 21 oder Artikel 23 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen.\n(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten.","DIR_2005_36 - KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung - Abschnitt 2 Arzt - Art. 30 Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben genannten Anhang aufgeführten Stichtag aufgrund der Vorschriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 21 oder Artikel 23 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen.\n(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Arzt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 29","Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes","art-29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 28","Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin","art-28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 27","Besondere erworbene Rechte von Fachärzten","art-27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 31","Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege","art-31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 32","Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege","art-32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 33","Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege","art-33",[],false]