[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_36-art-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_36","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0036",6925990,"Art. 44","art-44","Ausbildung des Apothekers","KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung","(1) Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.\n(2) Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt und mindestens Folgendes umfasst: a) eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität; b) ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses. Dieser Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1. aufgeführte Programm. Das Fächerverzeichnis in Anhang V Nummer 5.6.1. kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.\n(3) Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: a) angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe; b) angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel; c) angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln; d) angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung einschlägiger Informationen; e) angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.","DIR_2005_36 - KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung - Abschnitt 7 Apotheker - Art. 44 Ausbildung des Apothekers\n\n(1) Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.\n(2) Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt und mindestens Folgendes umfasst: a) eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität; b) ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses. Dieser Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1. aufgeführte Programm. Das Fächerverzeichnis in Anhang V Nummer 5.6.1. kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.\n(3) Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: a) angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe; b) angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel; c) angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln; d) angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung einschlägiger Informationen; e) angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 7 Apotheker",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 43","Erworbene Rechte von Hebammen","art-43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 42","Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme","art-42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 41","Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme","art-41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 45","Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers","art-45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 46","Ausbildung der Architekten","art-46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 47","Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten","art-47",[],false]