[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_36-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_36","über die Anerkennung von Berufsqualifikationen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0036",6925994,"Art. 48","art-48","Ausübung der Tätigkeiten des Architekten","KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung","(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden.\n(2) Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.","DIR_2005_36 - KAPITEL III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung - Abschnitt 8 Architekt - Art. 48 Ausübung der Tätigkeiten des Architekten\n\n(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden.\n(2) Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 8 Architekt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 47","Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten","art-47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 46","Ausbildung der Architekten","art-46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 45","Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers","art-45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 49","Erworbene Rechte von Architekten","art-49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 50","Unterlagen und Formalitäten","art-50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 51","Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen","art-51",[],false]