[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_65-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_65","zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0065",6926357,"Anhang I","anhang-i","RISIKOBEWERTUNG FÜR DEN HAFEN","Anhänge","Die Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Durchführung.\nDie Risikobewertung für den Hafen muss mindestens Folgendes umfassen:\n—\tErmittlung und Bewertung wichtiger Vermögenswerte und Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist,\n—\tErmittlung möglicher Bedrohungen der Vermögenswerte und der Infrastruktur und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge,\n—\tErmittlung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verminderung der Verwundbarkeit sowie\n—\tdie Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich menschlicher Faktoren, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.\nDazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:\n—\tErmittlung aller Bereiche, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter anderem Festlegung der Hafengrenzen.\nDies gilt auch für Hafenanlagen, auf die bereits die Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004 Anwendung findet, und deren Risikobewertung als Grundlage dient;\n—\tErmittlung von sicherheitsrelevanten Faktoren, die sich aus der Schnittstelle zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen ergeben;\n—\tErmittlung derjenigen im Hafen beschäftigten Personen, die einer Hintergrund- und\u002Foder einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, weil sie mit äußerst sicherheitsempfindlichen Bereichen in Berührung kommen;\n—\tsofern dies zweckmäßig ist, Unterteilung des Hafens entsprechend der Wahrscheinlichkeit sicherheitsrelevanter Ereignisse.\nBereiche werden nicht nur nach dem Profil beurteilt, das sie selbst als mögliches Angriffsziel haben, sondern auch nach ihrer potenziellen Rolle als Durchgangsbereich, wenn benachbarte Bereiche das Ziel sind;\n—\tErmittlung von Risikoschwankungen, z.\nB. durch jahreszeitlich bedingte Gegebenheiten;\n—\tErmittlung der spezifischen Gegebenheiten jedes Unterbereichs, wie Lage, Zugänge, Stromversorgung, Kommunikationssystem, Eigentümer und Nutzer und andere Elemente, die als relevant für die Gefahrenabwehr betrachtet werden;\n—\tErstellung potenzieller Bedrohungsszenarien für den Hafen.\nDer gesamte Hafen oder bestimmte Teile seiner Infrastruktur, Ladung, Gepäck, Menschen oder Transportausrüstung innerhalb des Hafens können das unmittelbare Ziel einer identifizierten Bedrohung sein;\n—\tErmittlung der spezifischen Folgen eines Bedrohungsszenariums.\nDie Auswirkungen können einen oder mehrere Unterbereiche betreffen.\nEs sind sowohl direkte als auch indirekte Folgen zu ermitteln.\nBesonderes Augenmerk ist auf das Risiko zu legen, dass Menschen zu Schaden kommen;\n—\tErmittlung der Möglichkeit von Cluster-Effekten sicherheitsrelevanter Ereignisse;\n—\tErmittlung der Schwachstellen für jeden Unterbereich;\n—\tErmittlung aller organisatorischen Aspekte, die für die Gefahrenabwehr im Hafen insgesamt relevant sind, unter anderem der unterschiedlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und geltenden Regeln und Verfahren;\n—\tErmittlung der Schwachstellen der übergreifenden Gefahrenabwehr im Hafen im Zusammenhang mit organisatorischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Aspekten;\n—\tFestlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Entschärfung kritischer Schwachstellen.\nBesondere Aufmerksamkeit ist auf die notwendigen Kontrollen oder Beschränkungen des Zutritts zum gesamten Hafen oder zu bestimmten Bereichen eines Hafens zu richten, einschließlich der Identifizierung von Fahrgästen, Hafenangestellten oder anderen Hafenarbeitern, Besuchern und Schiffsbesatzungen, die erforderliche Überwachung von bestimmten Bereichen oder Tätigkeiten, Fracht- und Gepäckkontrolle, sowie auf die hierfür benötigten Mittel.\nMaßnahmen, Verfahren und Aktionen müssen dem angenommenen Risiko entsprechen, das für verschiedene Bereiche des Hafens unterschiedlich groß sein kann;\n—\tFestlegung der Schritte, um Maßnahmen, Verfahren und Aktionen bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe zu verschärfen;\n—\tFestlegung besonderer Anforderungen an den Umgang mit bekannten Risikofaktoren wie „verdächtiger“ Ladung, „verdächtigem“ Gepäck, „verdächtigen“ Betriebsstoffen, „verdächtigen“ Vorräten oder Personen, Paketen ohne Absender, und bekannten Gefahren (z.\nB.\nBombe).\nMit diesen Anforderungen ist zu analysieren, welche Bedingungen entweder für die Beseitigung des Risikos am Ort des Auftauchens oder die Beseitigung nach der Verbringung an einen sicheren Ort wünschenswert wären;\n—\tFestlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Begrenzung und Abschwächung der Folgen;\n—\tErmittlung einer Aufgabenteilung, die die angemessene und korrekte Durchführung der festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Aktionen ermöglicht;\n—\tgegebenenfalls besondere Beachtung der Verbindung zu anderen Plänen zur Gefahrenabwehr (z.\nB.\nPläne zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen) und anderen bereits bestehenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr.\nDarüber hinaus ist auf die Verbindung zu anderen Notfallplänen (z.\nB.\nPläne für das Eingreifen bei Ölverschmutzung, Hafen-Katastrophenpläne, Pläne für die medizinische Intervention, Katastrophenpläne für kerntechnische Anlagen usw.) zu achten;\n—\tErmittlung des Kommunikationsbedarfs für die Durchführung der Maßnahmen und Verfahren;\n—\tbesondere Beachtung ist Maßnahmen zum Schutz sicherheitsrelevanter Informationen vor Offenlegung zu schenken;\n—\tErmittlung, inwieweit alle direkt betroffenen Personen sowie gegebenenfalls die Öffentlichkeit Kenntnis haben müssen.","DIR_2005_65 - Anhänge - Anhang I RISIKOBEWERTUNG FÜR DEN HAFEN [1\u002F2]\n\nDie Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Durchführung.\nDie Risikobewertung für den Hafen muss mindestens Folgendes umfassen:\n—\tErmittlung und Bewertung wichtiger Vermögenswerte und Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist,\n—\tErmittlung möglicher Bedrohungen der Vermögenswerte und der Infrastruktur und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge,\n—\tErmittlung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verminderung der Verwundbarkeit sowie\n—\tdie Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich menschlicher Faktoren, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.\nDazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:\n—\tErmittlung aller Bereiche, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter anderem Festlegung der Hafengrenzen.\nDies gilt auch für Hafenanlagen, auf die bereits die Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004 Anwendung findet, und deren Risikobewertung als Grundlage dient;\n—\tErmittlung von sicherheitsrelevanten Faktoren, die sich aus der Schnittstelle zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen ergeben;\n—\tErmittlung derjenigen im Hafen beschäftigten Personen, die einer Hintergrund- und\u002Foder einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, weil sie mit äußerst sicherheitsempfindlichen Bereichen in Berührung kommen;\n—\tsofern dies zweckmäßig ist, Unterteilung des Hafens entsprechend der Wahrscheinlichkeit sicherheitsrelevanter Ereignisse.\nBereiche werden nicht nur nach dem Profil beurteilt, das sie selbst als mögliches Angriffsziel haben, sondern auch nach ihrer potenziellen Rolle als Durchgangsbereich, wenn benachbarte Bereiche das Ziel sind;\n—\tErmittlung von Risikoschwankungen, z.\nB. durch jahreszeitlich bedingte Gegebenheiten;\n—\tErmittlung der spezifischen Gegebenheiten jedes Unterbereichs, wie Lage, Zugänge, Stromversorgung, Kommunikationssystem, Eigentümer und Nutzer und andere Elemente, die als relevant für die Gefahrenabwehr betrachtet werden;\n—\tErstellung potenzieller Bedrohungsszenarien für den Hafen.\nDer gesamte Hafen oder bestimmte Teile seiner Infrastruktur, Ladung, Gepäck, Menschen oder Transportausrüstung innerhalb 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