[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_65-anhang-iii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_65","zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0065",6926361,"Anhang III","anhang-iii","GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR","Anhänge","Mindestens einmal pro Kalenderjahr sind verschiedene Arten von Ausbildungsübungen durchzuführen, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können, und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Ausbildungsübungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff zu stellen. In diesen Ausbildungsübungen sind der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion zu überprüfen. Diese Ausbildungsübungen können wie folgt durchgeführt werden:\n(1)\tin Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,\n(2)\tin Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren, oder\n(3)\tin Kombination mit anderen Übungen wie z. B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatsbehörden durchgeführten Übungen.","DIR_2005_65 - Anhänge - Anhang III GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSÜBUNGEN ZUR GEFAHRENABWEHR\n\nMindestens einmal pro Kalenderjahr sind verschiedene Arten von Ausbildungsübungen durchzuführen, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können, und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Ausbildungsübungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff zu stellen. In diesen Ausbildungsübungen sind der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion zu überprüfen. Diese Ausbildungsübungen können wie folgt durchgeführt werden:\n(1)\tin Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,\n(2)\tin Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren, oder\n(3)\tin Kombination mit anderen Übungen wie z. B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatsbehörden durchgeführten Übungen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang II","PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IM HAFEN","anhang-ii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang I","RISIKOBEWERTUNG FÜR DEN HAFEN","anhang-i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Adressaten","art-21",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang IV","BEDINGUNGEN, DIE VON EINER ANERKANNTEN STELLE ZUR GEFAHRENABWEHR ZU ERFÜLLEN SIND","anhang-iv",[],false]