[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_65-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_65","zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0065",6926344,"Art. 9","art-9","Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen",null,"(1) Für jeden Hafen ist von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen. Soweit durchführbar, hat jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen; gegebenenfalls kann allerdings ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.\n(2) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen.\n(3) Ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nicht identisch mit dem\u002Fden Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der\u002Fden Hafenanlage(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.","DIR_2005_65 - Art. 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen\n\n(1) Für jeden Hafen ist von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen. Soweit durchführbar, hat jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen; gegebenenfalls kann allerdings ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.\n(2) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen.\n(3) Ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nicht identisch mit dem\u002Fden Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der\u002Fden Hafenanlage(n) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Gefahrenstufen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Risikobewertung für den Hafen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Überprüfungen","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen","art-12",[],false]