[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_65-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_65","zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0065",6926334,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, wegen der europäischen Dimension dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und deshalb besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt sich diese Richtlinie auf die zur Erreichung der Ziele der Gefahrenabwehr in Häfen notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","DIR_2005_65 - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, wegen der europäischen Dimension dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und deshalb besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt sich diese Richtlinie auf die zur Erreichung der Ziele der Gefahrenabwehr in Häfen notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",[],false]