[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_85-anhang-ii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_85","über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0085",6926467,"Anhang II","anhang-ii","Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 29 und des Artikels 30 Absatz 1","Anhänge","Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.\nBei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch\na)\tdie einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;\nb)\tdie Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und\u002Foder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und\u002Foder dem Übereinkommen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;\nc)\tdie Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;\nd)\tdas Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.","DIR_2005_85 - Anhänge - Anhang II Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 29 und des Artikels 30 Absatz 1\n\nEin Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.\nBei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch\na)\tdie einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;\nb)\tdie Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und\u002Foder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und\u002Foder dem Übereinkommen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;\nc)\tdie Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;\nd)\tdas Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang I","Definition der „Asylbehörde“","anhang-i",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 46","Adressaten","art-46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 45","Inkrafttreten","art-45",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang III","Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“","anhang-iii",[],false]