[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_85-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_85","über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0085",6926437,"Art. 19","art-19","Verfahren bei Rücknahme des Antrags","KAPITEL II GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN","(1) Soweit die Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme eines Asylantrags durch den Asylbewerber sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen.\n(2) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung über den Antrag getroffen wurde. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.","DIR_2005_85 - KAPITEL II GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN - Art. 19 Verfahren bei Rücknahme des Antrags\n\n(1) Soweit die Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme eines Asylantrags durch den Asylbewerber sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen.\n(2) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung über den Antrag getroffen wurde. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Gewahrsam","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Garantien für unbegleitete Minderjährige","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Umfang der Rechtsberatung und -vertretung","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Rolle des UNHCR","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Einholung von Informationen zu Einzelanträgen","art-22",[],false]