[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2005_85-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2005_85","über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32005L0085",6926421,"Art. 3","art-3","Anwendungsbereich","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Diese Richtlinie gilt für alle Asylanträge, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.\n(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Fälle, in denen in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.\n(3) Wenn Mitgliedstaaten ein Verfahren anwenden oder einführen, nach dem Asylanträge sowohl als Anträge aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention als auch als Anträge auf Gewährung anderer Formen internationalen Schutzes, der unter den in Artikel 15 der Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG definierten Umständen gewährt wird, geprüft werden, wenden sie die vorliegende Richtlinie während des gesamten Verfahrens an.\n(4) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie bei Verfahren anzuwenden, mit denen über Anträge auf Gewährung irgendeiner Form des internationalen Schutzes entschieden wird.","DIR_2005_85 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 3 Anwendungsbereich\n\n(1) Diese Richtlinie gilt für alle Asylanträge, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.\n(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Fälle, in denen in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.\n(3) Wenn Mitgliedstaaten ein Verfahren anwenden oder einführen, nach dem Asylanträge sowohl als Anträge aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention als auch als Anträge auf Gewährung anderer Formen internationalen Schutzes, der unter den in Artikel 15 der Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG definierten Umständen gewährt wird, geprüft werden, wenden sie die vorliegende Richtlinie während des gesamten Verfahrens an.\n(4) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie bei Verfahren anzuwenden, mit denen über Anträge auf Gewährung irgendeiner Form des internationalen Schutzes entschieden wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Zweck","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 34",null,"erwgr-34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Zuständige Behörden","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Günstigere Bestimmungen","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Zugang zum Verfahren","art-6",[],false]