[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_115-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_115","zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0115",6927369,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I VERMIET- UND VERLEIHRECHT","(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Vermietung“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen; b) „Verleihen“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird; c) „Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.\n(2) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks gilt als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.","DIR_2006_115 - KAPITEL I VERMIET- UND VERLEIHRECHT - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\n(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Vermietung“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen; b) „Verleihen“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird; c) „Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.\n(2) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks gilt als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Regelungszweck","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 18",null,"erwgr-18",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 17","erwgr-17",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Rechtsinhaber und Gegenstand des Vermiet- und Verleihrechts","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Vermietung von Computerprogrammen","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung","art-5",[],false]