[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_115-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_115","zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0115",6927373,"Art. 6","art-6","Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht","KAPITEL I VERMIET- UND VERLEIHRECHT","(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.\n(2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht nach Artikel 1 in Bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.\n(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen.","DIR_2006_115 - KAPITEL I VERMIET- UND VERLEIHRECHT - Art. 6 Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.\n(2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht nach Artikel 1 in Bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.\n(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Vermietung von Computerprogrammen","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Rechtsinhaber und Gegenstand des Vermiet- und Verleihrechts","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Aufzeichnungsrecht","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Öffentliche Sendung und Wiedergabe","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Verbreitungsrecht","art-9",[],false]