[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_115-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_115","zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0115",6927374,"Art. 7","art-7","Aufzeichnungsrecht","KAPITEL II DEM URHEBERRECHT VERWANDTE SCHUTZRECHTE","(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.\n(2) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.\n(3) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.","DIR_2006_115 - KAPITEL II DEM URHEBERRECHT VERWANDTE SCHUTZRECHTE - Art. 7 Aufzeichnungsrecht\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.\n(2) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.\n(3) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Vermietung von Computerprogrammen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Öffentliche Sendung und Wiedergabe","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Verbreitungsrecht","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Beschränkung der Rechte","art-10",[],false]