[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_117-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_117","über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0117",6927454,"Art. 4","art-4","Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle","KAPITEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN","Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, in folgenden Fällen eine sichere Rückverbringung in das Ursprungsland durchzuführen:\na) bei Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurden, und\nb) bei radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Material, das eine Strahlenquelle enthält, wenn dieses Material vom Ursprungsland nicht als radioaktiver Abfall deklariert wurde.","DIR_2006_117 - KAPITEL 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN - Art. 4 Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle\n\nDiese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, in folgenden Fällen eine sichere Rückverbringung in das Ursprungsland durchzuführen:\na) bei Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurden, und\nb) bei radioaktiv kontaminierten Abfällen oder Material, das eine Strahlenquelle enthält, wenn dieses Material vom Ursprungsland nicht als radioaktiver Abfall deklariert wurde.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Begriffsbestimmungen","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Antrag auf Genehmigung einer Verbringung","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden","art-7",[],false]