[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_117-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_117","über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0117",6927433,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Mit der Richtlinie 92\u002F3\u002FEuratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (4) wurde ein gemeinschaftliches System strenger Kontrollen und vorheriger Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, das sich als zufrieden stellend erwiesen hat. Es muss jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrung angepasst werden, um Begriffe zu präzisieren bzw. zu ergänzen, bisher nicht berücksichtigte Situationen zu behandeln, das existierende Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu vereinfachen und die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden als „Gemeinsames Übereinkommen“ bezeichnet), dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist, sicherzustellen.","DIR_2006_117 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nMit der Richtlinie 92\u002F3\u002FEuratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (4) wurde ein gemeinschaftliches System strenger Kontrollen und vorheriger Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, das sich als zufrieden stellend erwiesen hat. Es muss jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrung angepasst werden, um Begriffe zu präzisieren bzw. zu ergänzen, bisher nicht berücksichtigte Situationen zu behandeln, das existierende Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu vereinfachen und die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden als „Gemeinsames Übereinkommen“ bezeichnet), dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist, sicherzustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]