[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_117-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_117","über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0117",6927436,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Jeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sein, wobei sich einige Mitgliedstaaten für die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente und andere für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente ohne weitere Nutzung entschieden haben. Diese Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zwecke der Wiederaufarbeitung auszuführen, unberührt lassen, und diese Richtlinie sollte nicht implizieren, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zwecke der Endbehandlung oder Endlagerung zustimmen muss, es sei denn, es handelt sich um eine Rückverbringung. Die Ablehnung derartiger Verbringungen sollte auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gestützt werden.","DIR_2006_117 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nJeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sein, wobei sich einige Mitgliedstaaten für die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente und andere für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente ohne weitere Nutzung entschieden haben. Diese Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zwecke der Wiederaufarbeitung auszuführen, unberührt lassen, und diese Richtlinie sollte nicht implizieren, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zwecke der Endbehandlung oder Endlagerung zustimmen muss, es sei denn, es handelt sich um eine Rückverbringung. Die Ablehnung derartiger Verbringungen sollte auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gestützt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]