[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_118-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_118","zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0118",6927518,"Anhang I","anhang-i","GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN","Anhänge","1. Für die Zwecke der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers nach Artikel 4 sind die nachstehenden Grundwasserqualitätsnormen Qualitätsnormen im Sinne der Tabelle 2.3.2 des Anhangs V der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG, die gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie festgelegt wurden. Schadstoff Qualitätsnormen Nitrate 50 mg\u002Fl Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und Reaktionsprodukte (1) 0,1 μg\u002Fl 0,5 μg\u002Fl (insgesamt) (2)\n2. Die Ergebnisse der Anwendung der Qualitätsnormen für Pestizide in der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie spezifizierten Weise lassen die Ergebnisse der nach der Richtlinie 91\u002F414\u002FEG oder der Richtlinie 98\u002F8\u002FEG erforderlichen Risikobewertungsverfahren unberührt.\n3. Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so sind gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festzulegen. Die im Zusammenhang mit solchen strengeren Schwellenwerten erforderlichen Programme und Maßnahmen gelten auch für die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG fallenden Tätigkeiten.\n(1) „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte im Sinne der Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG bzw. des Artikels 2 der Richtlinie 98\u002F8\u002FEG.\n(2) „insgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und Reaktionsprodukte.","DIR_2006_118 - Anhänge - Anhang I GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN\n\n1. Für die Zwecke der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers nach Artikel 4 sind die nachstehenden Grundwasserqualitätsnormen Qualitätsnormen im Sinne der Tabelle 2.3.2 des Anhangs V der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG, die gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie festgelegt wurden. Schadstoff Qualitätsnormen Nitrate 50 mg\u002Fl Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und Reaktionsprodukte (1) 0,1 μg\u002Fl 0,5 μg\u002Fl (insgesamt) (2)\n2. Die Ergebnisse der Anwendung der Qualitätsnormen für Pestizide in der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie spezifizierten Weise lassen die Ergebnisse der nach der Richtlinie 91\u002F414\u002FEG oder der Richtlinie 98\u002F8\u002FEG erforderlichen Risikobewertungsverfahren unberührt.\n3. Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so sind gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festzulegen. Die im Zusammenhang mit solchen strengeren Schwellenwerten erforderlichen Programme und Maßnahmen gelten auch für die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG fallenden Tätigkeiten.\n(1) „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte im Sinne der Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG bzw. des Artikels 2 der Richtlinie 98\u002F8\u002FEG.\n(2) „insgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und Reaktionsprodukte.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Adressaten","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Inkrafttreten","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Durchführung","art-12",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang III","BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS","anhang-iii",[],false]