[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_118-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_118","zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0118",6927492,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in Grundwasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sollten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen beinhalten, die sicherstellen, dass das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richtlinie 98\u002F83\u002FEG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (11) erfüllt. Zu diesen Maßnahmen kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG auch die Festlegung von Schutzgebieten der Größe gehören, die die zuständige nationale Behörde zum Schutz der Trinkwasserversorgung für erforderlich hält. Solche Schutzgebiete können das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfassen.","DIR_2006_118 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nMaßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in Grundwasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sollten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen beinhalten, die sicherstellen, dass das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richtlinie 98\u002F83\u002FEG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (11) erfüllt. Zu diesen Maßnahmen kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG auch die Festlegung von Schutzgebieten der Größe gehören, die die zuständige nationale Behörde zum Schutz der Trinkwasserversorgung für erforderlich hält. Solche Schutzgebiete können das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 18","erwgr-18",[],false]