[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_21-anhang-ii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_21","über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0021",6928105,"Anhang II","anhang-ii","Charakterisierung von Abfällen","Anhänge","Abfälle, die dafür bestimmt sind, in einer Einrichtung abgelagert zu werden, müssen so charakterisiert sein, dass die langfristige physikalische und chemische Stabilität der Struktur der Einrichtung gewährleistet werden kann und schwere Unfälle verhindert werden können. Die Charakterisierung von Abfällen umfasst gegebenenfalls je nach Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Aspekte:\n1.\tBeschreibung der erwarteten physikalischen und chemischen Eigenschaften der kurz- und langfristig abzulagernden Abfälle unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stabilität unter den an der Oberfläche herrschenden atmosphärischen\u002Fmeteorologischen Bedingungen unter Berücksichtigung der Art des abgebauten Minerals bzw. der abgebauten Minerale und der Art des Deckgebirges und der Gangminerale, die beim Abbaubetrieb verräumt werden;\n2.\tEinstufung der Abfälle gemäß dem entsprechenden Eintrag in der Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG ( unter besonderer Berücksichtigung ihrer gefährlichen Eigenschaften;1)\n3.\tBeschreibung der chemischen Stoffe, die bei der Aufbereitung des mineralischen Rohstoffs eingesetzt werden sollen, sowie ihrer Stabilität;\n4.\tBeschreibung des Verfahrens der Ablagerung;\n5.\tdas Abfallbeförderungssystem.\n(1) Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94\u002F3\u002FEG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75\u002F442\u002FEWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94\u002F904\u002FEG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91\u002F689\u002FEWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001\u002F573\u002FEG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).","DIR_2006_21 - Anhänge - Anhang II Charakterisierung von Abfällen\n\nAbfälle, die dafür bestimmt sind, in einer Einrichtung abgelagert zu werden, müssen so charakterisiert sein, dass die langfristige physikalische und chemische Stabilität der Struktur der Einrichtung gewährleistet werden kann und schwere Unfälle verhindert werden können. Die Charakterisierung von Abfällen umfasst gegebenenfalls je nach Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Aspekte:\n1.\tBeschreibung der erwarteten physikalischen und chemischen Eigenschaften der kurz- und langfristig abzulagernden Abfälle unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stabilität unter den an der Oberfläche herrschenden atmosphärischen\u002Fmeteorologischen Bedingungen unter Berücksichtigung der Art des abgebauten Minerals bzw. der abgebauten Minerale und der Art des Deckgebirges und der Gangminerale, die beim Abbaubetrieb verräumt werden;\n2.\tEinstufung der Abfälle gemäß dem entsprechenden Eintrag in der Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG ( unter besonderer Berücksichtigung ihrer gefährlichen Eigenschaften;1)\n3.\tBeschreibung der chemischen Stoffe, die bei der Aufbereitung des mineralischen Rohstoffs eingesetzt werden sollen, sowie ihrer Stabilität;\n4.\tBeschreibung des Verfahrens der Ablagerung;\n5.\tdas Abfallbeförderungssystem.\n(1) Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94\u002F3\u002FEG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75\u002F442\u002FEWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94\u002F904\u002FEG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91\u002F689\u002FEWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001\u002F573\u002FEG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Adressaten","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Inkrafttreten","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Umsetzung","art-25",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang III","Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen","anhang-iii",[],false]