[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_21-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_21","über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0021",6928084,"Art. 10","art-10","Abbauhohlräume",null,"(1) Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass der Betreiber bei der Einbringung von mineralischen Abfällen zu Bau- oder Sanierungszwecken in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind, geeignete Maßnahmen ergreift, um 1. die Stabilität der mineralischen Abfälle entsprechend Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten; 2. die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers entsprechend Artikel 13 Absätze 1, 3 und 5 zu vermeiden; 3. die Überwachung der mineralischen Abfälle und der Abbauhohlräume entsprechend Artikel 12 Absätze 4 und 5 sicherzustellen.\n(2) Die Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG findet gegebenenfalls weiterhin Anwendung auf nichtmineralische Abfälle, die zum Verfüllen von Abbauhohlräumen verwendet werden.","DIR_2006_21 - Art. 10 Abbauhohlräume\n\n(1) Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass der Betreiber bei der Einbringung von mineralischen Abfällen zu Bau- oder Sanierungszwecken in Abbauhohlräume, die im Tagebau oder im Untertagebau entstanden sind, geeignete Maßnahmen ergreift, um 1. die Stabilität der mineralischen Abfälle entsprechend Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten; 2. die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers entsprechend Artikel 13 Absätze 1, 3 und 5 zu vermeiden; 3. die Überwachung der mineralischen Abfälle und der Abbauhohlräume entsprechend Artikel 12 Absätze 4 und 5 sicherzustellen.\n(2) Die Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG findet gegebenenfalls weiterhin Anwendung auf nichtmineralische Abfälle, die zum Verfüllen von Abbauhohlräumen verwendet werden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Klassifikationssystem für Abfallentsorgungseinrichtungen","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Beteiligung der Öffentlichkeit","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Antrag und Genehmigung","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Bau und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen und Nachsorgephase","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Vermeidung der Verschlechterung des Gewässerzustands und Vermeidung der Verschmutzung von Luft und Boden","art-13",[],false]