[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_21-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_21","über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0021",6928092,"Art. 18","art-18","Berichtspflicht",null,"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Angaben über Ereignisse, die von den Betreibern gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 mitgeteilt werden. Die Kommission macht diese Angaben den Mitgliedstaaten auf Anfrage zugänglich. Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen stellen die Mitgliedstaaten ihrerseits diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung.","DIR_2006_21 - Art. 18 Berichtspflicht\n\n(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Angaben über Ereignisse, die von den Betreibern gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 mitgeteilt werden. Die Kommission macht diese Angaben den Mitgliedstaaten auf Anfrage zugänglich. Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen stellen die Mitgliedstaaten ihrerseits diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Inspektionen durch die zuständige Behörde","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Grenzüberschreitende Auswirkungen","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Umwelthaftung","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Sanktionen","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Informationsaustausch","art-21",[],false]