[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_21-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_21","über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0021",6928056,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Um eine angemessene bauliche Gestaltung und Instandhaltung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über Gestaltung, Standort und Betriebsführung von fachlich kompetenten Personen getroffen werden. Es muss sichergestellt werden, dass Ausbildung und Kenntnisse von Betreibern und Personal das erforderliche Niveau haben. Die zuständigen Behörden sollten sich außerdem vergewissern, dass die Betreiber beim Bau und bei der Instandhaltung neuer Abfallentsorgungseinrichtungen oder Erweiterungen oder Änderungen bestehender Abfallentsorgungseinrichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen; dies gilt auch für die Nachsorgephase nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtungen oder der Einstellung der Gewinnung.","DIR_2006_21 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nUm eine angemessene bauliche Gestaltung und Instandhaltung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über Gestaltung, Standort und Betriebsführung von fachlich kompetenten Personen getroffen werden. Es muss sichergestellt werden, dass Ausbildung und Kenntnisse von Betreibern und Personal das erforderliche Niveau haben. Die zuständigen Behörden sollten sich außerdem vergewissern, dass die Betreiber beim Bau und bei der Instandhaltung neuer Abfallentsorgungseinrichtungen oder Erweiterungen oder Änderungen bestehender Abfallentsorgungseinrichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen; dies gilt auch für die Nachsorgephase nach der Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtungen oder der Einstellung der Gewinnung.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]