[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_40-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_40","über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70\u002F156\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0040",6928265,"Art. 7","art-7","Durchführungsmaßnahmen",null,"(1) Bis zum 4. Juli 2007 erlässt die Kommission die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5, insbesondere a) die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und b) einen harmonisierten Leckage-Erkennungstest zur Messung der Leckage-Rate von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 aus Klimaanlagen.\n(2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 70\u002F156\u002FEWG genannten Verfahren.\n(3) Die Kommission veröffentlicht diese Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union.\n(4) Das in Absatz 2 genannte Verfahren gilt gegebenenfalls für die Annahme a) von Maßnahmen, die zur Gewährleistung des sicheren Funktionierens und der ordnungsgemäßen Instandhaltung von Kältemitteln in mobilen Klimaanlagen erforderlich sind; b) von Maßnahmen hinsichtlich der Nachrüstung von im Betrieb befindlichen Fahrzeugen mit Klimaanlagen und des Nachfüllens von im Betrieb befindlichen Klimaanlagen, soweit diese nicht von Artikel 6 abgedeckt sind; c) einer Anpassung der Methode zur Bestimmung des jeweiligen Treibhauspotenzials von Zubereitungen.","DIR_2006_40 - Art. 7 Durchführungsmaßnahmen\n\n(1) Bis zum 4. Juli 2007 erlässt die Kommission die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5, insbesondere a) die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und b) einen harmonisierten Leckage-Erkennungstest zur Messung der Leckage-Rate von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 aus Klimaanlagen.\n(2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 70\u002F156\u002FEWG genannten Verfahren.\n(3) Die Kommission veröffentlicht diese Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union.\n(4) Das in Absatz 2 genannte Verfahren gilt gegebenenfalls für die Annahme a) von Maßnahmen, die zur Gewährleistung des sicheren Funktionierens und der ordnungsgemäßen Instandhaltung von Kältemitteln in mobilen Klimaanlagen erforderlich sind; b) von Maßnahmen hinsichtlich der Nachrüstung von im Betrieb befindlichen Fahrzeugen mit Klimaanlagen und des Nachfüllens von im Betrieb befindlichen Klimaanlagen, soweit diese nicht von Artikel 6 abgedeckt sind; c) einer Anpassung der Methode zur Bestimmung des jeweiligen Treibhauspotenzials von Zubereitungen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Nachrüstung und Nachfüllen","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Typgenehmigung","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Pflichten der Mitgliedstaaten","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Überprüfung","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Änderung der Richtlinie 70\u002F156\u002FEWG","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Umsetzung","art-10",[],false]