[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_43-art-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_43","über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78\u002F660\u002FEWG und 83\u002F349\u002FEWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84\u002F253\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0043",6928564,"Art. 37","art-37","Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften","KAPITEL IX BESTELLUNG UND ABBERUFUNG","(1) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft wird von der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens bestellt.\n(2) Die Mitgliedstaaten können alternative Systeme oder Modalitäten für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft unter der Voraussetzung zulassen, dass diese Systeme oder Modalitäten darauf ausgerichtet sind, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft von den an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans oder vom Leitungsorgan des geprüften Unternehmens zu gewährleisten.","DIR_2006_43 - KAPITEL IX BESTELLUNG UND ABBERUFUNG - Art. 37 Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften\n\n(1) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft wird von der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens bestellt.\n(2) Die Mitgliedstaaten können alternative Systeme oder Modalitäten für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft unter der Voraussetzung zulassen, dass diese Systeme oder Modalitäten darauf ausgerichtet sind, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft von den an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans oder vom Leitungsorgan des geprüften Unternehmens zu gewährleisten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 36","Berufsgeheimnisse und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regelungsorganen der Mitgliedstaaten","art-36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 35","Benennung der zuständigen Stellen","art-35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 34","Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen","art-34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 38","Abberufung und Rücktritt von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften","art-38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 39","Anwendung auf nicht börsennotierte Unternehmen von öffentlichem Interesse","art-39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 40","Transparenzbericht","art-40",[],false]