[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_46-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_46","zur Änderung der Richtlinien des Rates 78\u002F660\u002FEWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83\u002F349\u002FEWG über den konsolidierten Abschluss, 86\u002F635\u002FEWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91\u002F674\u002FEWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0046",6928592,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Außerbilanzielle Geschäfte können alle Transaktionen oder Vereinbarungen sein, die zwischen Gesellschaften und anderen Unternehmen — auch nicht rechtsfähigen Einrichtungen — abgewickelt werden und nicht in der Bilanz enthalten sind. Solche außerbilanziellen Geschäfte können mit der Errichtung oder Nutzung von Zweckgesellschaften und mit Offshore-Geschäften verbunden sein, die unter anderem wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche oder bilanzielle Ziele verfolgen. Zu solchen außerbilanziellen Geschäften zählen beispielsweise Risiko- und Gewinnteilungsvereinbarungen oder Verpflichtungen aus Verträgen, wie z. B. Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung („take or pay“-Verträge), Forderungsverbriefung über gesonderte Gesellschaften oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge, Auslagerung von Tätigkeiten u. ä. Eine ordnungsgemäße Offenlegung der wesentlichen Risiken und Vorteile von Geschäften, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sollte im Anhang zum Jahresabschluss oder zum konsolidierten Abschluss erfolgen.","DIR_2006_46 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nAußerbilanzielle Geschäfte können alle Transaktionen oder Vereinbarungen sein, die zwischen Gesellschaften und anderen Unternehmen — auch nicht rechtsfähigen Einrichtungen — abgewickelt werden und nicht in der Bilanz enthalten sind. Solche außerbilanziellen Geschäfte können mit der Errichtung oder Nutzung von Zweckgesellschaften und mit Offshore-Geschäften verbunden sein, die unter anderem wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche oder bilanzielle Ziele verfolgen. Zu solchen außerbilanziellen Geschäften zählen beispielsweise Risiko- und Gewinnteilungsvereinbarungen oder Verpflichtungen aus Verträgen, wie z. B. Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung („take or pay“-Verträge), Forderungsverbriefung über gesonderte Gesellschaften oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge, Auslagerung von Tätigkeiten u. ä. Eine ordnungsgemäße Offenlegung der wesentlichen Risiken und Vorteile von Geschäften, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sollte im Anhang zum Jahresabschluss oder zum konsolidierten Abschluss erfolgen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]