[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_66-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_66","über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91\u002F157\u002FEWG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0066",6928767,"Art. 18","art-18","Kleinhersteller",null,"(1) Die Mitgliedstaaten können Hersteller, die im Verhältnis zu der Größe des einzelstaatlichen Marktes sehr geringe Mengen an Batterien oder Akkumulatoren auf diesem in Verkehr bringen, von Artikel 16 Absatz 1 ausnehmen, sofern dies nicht die einwandfreie Funktion der Sammel- und Recyclingsysteme gemäß Artikel 8 und Artikel 12 behindert.\n(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entwürfe derartiger Maßnahmen gemeinsam mit einer Begründung und teilen sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Ausschuss mit.\n(3) Die Kommission billigt oder untersagt den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach einer Mitteilung im Sinne des Absatzes 2, nachdem sie festgestellt hat, ob er den in Absatz 1 genannten Erwägungen entspricht und keine willkürliche Diskriminierung oder versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Hat die Kommission innerhalb dieser Frist nicht entschieden, so gilt der Maßnahmenentwurf als gebilligt.","DIR_2006_66 - Art. 18 Kleinhersteller\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können Hersteller, die im Verhältnis zu der Größe des einzelstaatlichen Marktes sehr geringe Mengen an Batterien oder Akkumulatoren auf diesem in Verkehr bringen, von Artikel 16 Absatz 1 ausnehmen, sofern dies nicht die einwandfreie Funktion der Sammel- und Recyclingsysteme gemäß Artikel 8 und Artikel 12 behindert.\n(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Entwürfe derartiger Maßnahmen gemeinsam mit einer Begründung und teilen sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Ausschuss mit.\n(3) Die Kommission billigt oder untersagt den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach einer Mitteilung im Sinne des Absatzes 2, nachdem sie festgestellt hat, ob er den in Absatz 1 genannten Erwägungen entspricht und keine willkürliche Diskriminierung oder versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Hat die Kommission innerhalb dieser Frist nicht entschieden, so gilt der Maßnahmenentwurf als gebilligt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Registrierung","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Finanzierung","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Ausfuhr","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Beteiligung","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Informationen für die Endnutzer","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Kennzeichnung","art-21",[],false]