[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_66-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_66","über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91\u002F157\u002FEWG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0066",6928757,"Art. 8","art-8","Rücknahmesysteme",null,"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren vorhanden sind. Diese Systeme müssen so beschaffen sein, dass sie a) es den Endnutzern ermöglichen, sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in ihrer Nähe zu entledigen, wobei der Bevölkerungsdichte Rechnung zu tragen ist; b) die Vertreiber verpflichten, wenn sie Gerätebatterien oder -akkumulatoren liefern, Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren kostenlos zurückzunehmen, wenn sich nicht durch eine Bewertung zeigt, dass mit bestehenden alternativen Systemen die Umweltziele der Verordnung mindestens so effektiv erreicht werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen derartige Bewertungen; c) keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen; d) gemeinsam mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002\u002F96\u002FEG genannten Systemen betrieben werden können. Rücknahmestellen, die zur Einhaltung des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes eingerichtet werden, brauchen nicht nach der Richtlinie 2006\u002F12\u002FEG oder der Richtlinie 91\u002F689\u002FEWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (18) einzeln registriert oder genehmigt zu werden.\n(2) Sofern die Systeme die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, können die Mitgliedstaaten a) die Hersteller verpflichten, solche Systeme einzurichten; b) andere Wirtschaftsbeteiligte verpflichten, sich an diesen Systemen zu beteiligen; c) vorhandene Systeme beibehalten.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller von Industriebatterien und -akkumulatoren oder in ihrem Namen tätige Dritte sich nicht weigern dürfen, Industrie-Altbatterien und -akkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft vom Endnutzer zurückzunehmen. Unabhängige Dritte können ebenfalls Industriebatterien und -akkumulatoren sammeln.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren oder Dritte Systeme für die Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in dessen Nähe einrichten, sofern die Sammlung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG genannten Systeme erfolgt. Im Falle von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren aus privaten, nichtgewerblichen Fahrzeugen dürfen diese Systeme keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Altbatterien oder -akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen.","DIR_2006_66 - Art. 8 Rücknahmesysteme\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren vorhanden sind. Diese Systeme müssen so beschaffen sein, dass sie a) es den Endnutzern ermöglichen, sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren an einer leicht zugänglichen Sammelstelle in ihrer Nähe zu entledigen, wobei der Bevölkerungsdichte Rechnung zu tragen ist; b) die Vertreiber verpflichten, wenn sie Gerätebatterien oder -akkumulatoren liefern, Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren kostenlos zurückzunehmen, wenn sich nicht durch eine Bewertung zeigt, dass mit bestehenden alternativen Systemen die Umweltziele der Verordnung mindestens so effektiv erreicht werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen derartige Bewertungen; c) keine Kosten für Endnutzer verursachen, wenn diese sich der Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren entledigen, und auch keine Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie oder eines neuen Akkumulators auslösen; d) gemeinsam mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002\u002F96\u002FEG genannten Systemen betrieben werden können. Rücknahmestellen, die zur Einhaltung des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes eingerichtet werden, brauchen nicht nach der Richtlinie 2006\u002F12\u002FEG oder der Richtlinie 91\u002F689\u002FEWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (18) einzeln registriert oder genehmigt zu werden.\n(2) Sofern die Systeme die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, können die Mitgliedstaaten a) die Hersteller verpflichten, solche Systeme einzurichten; b) andere Wirtschaftsbeteiligte verpflichten, sich an diesen Systemen zu beteiligen; c) vorhandene Systeme beibehalten.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller von Industriebatterien und -akkumulatoren oder in ihrem Namen tätige Dritte sich nicht weigern dürfen, Industrie-Altbatterien und -akkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft vom Endnutzer zurückzunehmen. 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