[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_7-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_7","über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76\u002F160\u002FEWG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0007",6928805,"Art. 8","art-8","Gefährdung durch Cyanobakterien","KAPITEL II QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER","(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so wird eine geeignete Überwachung durchgeführt, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.\n(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so werden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.","DIR_2006_7 - KAPITEL II QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER - Art. 8 Gefährdung durch Cyanobakterien\n\n(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so wird eine geeignete Überwachung durchgeführt, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.\n(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so werden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Badegewässerprofile","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Andere Parameter","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Beteiligung der Öffentlichkeit","art-11",[],false]