[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_73-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_73","zur Durchführung der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0073",6928932,"Art. 18","art-18","(Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG)","KAPITEL II ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu platzieren: a) einer Zentralbank, b) einem gemäß der Richtlinie 2000\u002F12\u002FEG zugelassenen Kreditinstitut, c) einer in einem Drittland zugelassenen Bank, d) einem qualifizierten Geldmarktfonds. Unterabsatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (10) für die Entgegennähme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe e bezeichnet „qualifizierter Geldmarktfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaats zugelassen wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge; b) zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren; c) durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet. Für die Zwecke des Buchstabens b ist ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen, wenn es von jeder kompetenten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Ein Instrument, das von keiner kompetenten Ratingagentur bewertet wird, kann nicht als erstklassig angesehen werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 ist eine Ratingagentur als kompetent anzusehen, wenn sie auf gewerblicher Basis regelmäßig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine anerkannte Ratingagentur im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG ist.\n(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen für den Fall, dass sie die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegen, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts, der Bank oder des Geldmarktfonds, bei dem\u002Fder die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Wertpapierfirmen zum Schutz der Rechte ihrer Kunden der Sachkenntnis und dem Ruf dieser Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie allen rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken Rechnung tragen, die mit der Verwahrung von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kunden das Recht haben, gegen die Anlage ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds Einspruch zu erheben.","DIR_2006_73 - KAPITEL II ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN - ABSCHNITT 3 Schutz des Kundenvermögens - Art. 18 (Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG)\n\n(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu platzieren: a) einer Zentralbank, b) einem gemäß der Richtlinie 2000\u002F12\u002FEG zugelassenen Kreditinstitut, c) einer in einem Drittland zugelassenen Bank, d) einem qualifizierten Geldmarktfonds. Unterabsatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (10) für die Entgegennähme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe e bezeichnet „qualifizierter Geldmarktfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 85\u002F611\u002FEWG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaats zugelassen wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge; b) zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren; c) durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet. Für die Zwecke des Buchstabens b ist ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen, wenn es von jeder kompetenten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Ein Instrument, das von keiner kompetenten Ratingagentur bewertet wird, kann nicht als erstklassig angesehen werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 ist eine Ratingagentur als kompetent anzusehen, wenn sie auf gewerblicher Basis regelmäßig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine anerkannte Ratingagentur im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG ist.\n(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen für den Fall, dass sie die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegen, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts, der Bank oder des Geldmarktfonds, bei dem\u002Fder die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Wertpapierfirmen zum Schutz der Rechte ihrer Kunden der Sachkenntnis und dem Ruf dieser Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie allen rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken Rechnung tragen, die mit der Verwahrung von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten. 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