[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_73-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_73","zur Durchführung der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0073",6928839,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Die spezifischen Risiken, auf die die zusätzlichen Anforderungen abstellen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Richtlinie beibehalten, sollten für die Marktstruktur des betreffenden Landes, einschließlich des Verhaltens von Wertpapierfirmen und Verbrauchern auf diesem Markt, von besonderer Relevanz sein. Die Bewertung dieser spezifischen Risiken sollte im Kontext des durch die Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG geschaffenen Regulierungsrahmens und ihrer umfassenden Durchführungsbestimmungen erfolgen. Bei jeder Entscheidung zur Beibehaltung zusätzlicher Anforderungen sollte der Zielsetzung dieser Richtlinie — Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Harmonisierung der Bedingungen für die Erstzulassung und für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma — angemessen Rechnung getragen werden.","DIR_2006_73 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nDie spezifischen Risiken, auf die die zusätzlichen Anforderungen abstellen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Richtlinie beibehalten, sollten für die Marktstruktur des betreffenden Landes, einschließlich des Verhaltens von Wertpapierfirmen und Verbrauchern auf diesem Markt, von besonderer Relevanz sein. Die Bewertung dieser spezifischen Risiken sollte im Kontext des durch die Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG geschaffenen Regulierungsrahmens und ihrer umfassenden Durchführungsbestimmungen erfolgen. Bei jeder Entscheidung zur Beibehaltung zusätzlicher Anforderungen sollte der Zielsetzung dieser Richtlinie — Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Harmonisierung der Bedingungen für die Erstzulassung und für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma — angemessen Rechnung getragen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]