[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_73-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_73","zur Durchführung der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0073",6928841,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Doch kann eine Regulierung, die für die Wertpapierfirmen mit zu großer Unsicherheit verbunden ist, deren Effizienz auch mindern. Von den zuständigen Behörden wird erwartet, dass sie Leitlinien für die Auslegung dieser Richtlinie herausgeben und darin insbesondere die praktische Anwendung der Richtlinie auf bestimmte Arten von Firmen und Umständen klarstellen. In solchen unverbindlichen Leitlinien könnte unter anderem klargestellt werden, wie die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG bei bestimmten Marktentwicklungen anzuwenden sind. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG zu gewährleisten, kann die Kommission Mitteilungen zu Auslegungsfragen oder andere Auslegungshilfen herausgeben. Auch der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden kann Auslegungshilfen herausgeben, um die kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG durch die zuständigen Behörden sicherzustellen.","DIR_2006_73 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nDoch kann eine Regulierung, die für die Wertpapierfirmen mit zu großer Unsicherheit verbunden ist, deren Effizienz auch mindern. Von den zuständigen Behörden wird erwartet, dass sie Leitlinien für die Auslegung dieser Richtlinie herausgeben und darin insbesondere die praktische Anwendung der Richtlinie auf bestimmte Arten von Firmen und Umständen klarstellen. In solchen unverbindlichen Leitlinien könnte unter anderem klargestellt werden, wie die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG bei bestimmten Marktentwicklungen anzuwenden sind. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG zu gewährleisten, kann die Kommission Mitteilungen zu Auslegungsfragen oder andere Auslegungshilfen herausgeben. Auch der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden kann Auslegungshilfen herausgeben, um die kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG durch die zuständigen Behörden sicherzustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]