[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2006_73-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2006_73","zur Durchführung der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006L0073",6928850,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Die vorliegende Richtlinie verpflichtet die Wertpapierfirmen, der zuständigen Behörde jede Vereinbarung über die Auslagerung der Verwaltung von Kleinanlegerportfolios an einen Drittlandsdienstleister vorab zu melden, wenn dabei bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind. Von den zuständigen Behörden wird jedoch nicht erwartet, dass sie derartige Vereinbarungen oder deren Bedingungen genehmigen oder in anderer Form billigen. Die Meldung soll lediglich sicherstellen, dass die zuständige Behörde bei Bedarf eingreifen kann. Es ist Aufgabe der Wertpapierfirma, die Bedingungen etwaiger Auslagerungsvereinbarungen auszuhandeln und ohne förmliches Eingreifen der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass diese mit den in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG festgelegten Pflichten der Firma vereinbar sind.","DIR_2006_73 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nDie vorliegende Richtlinie verpflichtet die Wertpapierfirmen, der zuständigen Behörde jede Vereinbarung über die Auslagerung der Verwaltung von Kleinanlegerportfolios an einen Drittlandsdienstleister vorab zu melden, wenn dabei bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind. Von den zuständigen Behörden wird jedoch nicht erwartet, dass sie derartige Vereinbarungen oder deren Bedingungen genehmigen oder in anderer Form billigen. Die Meldung soll lediglich sicherstellen, dass die zuständige Behörde bei Bedarf eingreifen kann. Es ist Aufgabe der Wertpapierfirma, die Bedingungen etwaiger Auslagerungsvereinbarungen auszuhandeln und ohne förmliches Eingreifen der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass diese mit den in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG festgelegten Pflichten der Firma vereinbar sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]