[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2007_14-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2007_14","mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007L0014",6929255,"Art. 18","art-18","Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen",null,"Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in Bezug auf Einzelabschlüsse genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen hat, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 übernommen wurden und nun in der Gemeinschaft anwendbar sind, oder gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen des Drittlandes, die zu den erstgenannten Standards gleichwertig sind.\nErfüllen diese Finanzinformationen für die Zwecke der Gleichwertigkeit nicht die zuvor genannten Grundsätze, müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden.\nZudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.","DIR_2007_14 - Art. 18 Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen\n\nBei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in Bezug auf Einzelabschlüsse genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen hat, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 übernommen wurden und nun in der Gemeinschaft anwendbar sind, oder gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen des Drittlandes, die zu den erstgenannten Standards gleichwertig sind.\nErfüllen diese Finanzinformationen für die Zwecke der Gleichwertigkeit nicht die zuvor genannten Grundsätze, müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden.\nZudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Zu Artikel 6 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Zu Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Zu Artikel 14 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Zu Artikel 15 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG gleichwertige Anforderungen","art-21",[],false]